Entlastungen für Energiekunden

Alles zu beschlos­senen und ge­planten Maß­nahmen

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen + März-Abschlag

Hier über die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse informieren.

Sofort­hilfe Dezember

Infos zum Weg­fall des Dezember-Ab­schlags.

Preis­entwick­lung

Aktuelles zur Preis­entwick­lung und ihren Auswir­kungen.

Senkung der Mehr­wert­steuer

Erfahren Sie mehr über die MwSt-Sen­kung auf 7 %.

Energie­preis­bremsen: Alle Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Erdgas, Wärme und Strom

Kein Gas- und Wärme­abschlag im März

Wir arbeiten mit Hoch­druck daran, die vom Gesetz­geber vorgesehenen Preis­bremsen für Gas, Wärme und Strom umzusetzen. Aufgrund der Vorgabe, die Ein­sparung und den Abschlag für alle Kund*innen individuell zu berechnen, sind komplexe Anpassungen der Abrechnungs­prozesse und IT-Systeme notwendig. Des­wegen kann das Informations­schreiben momentan noch nicht versendet werden.

Damit Sie trotz der Verzögerung bei uns jetzt entlastet werden, verzichten wir im März komplett auf die Abschlags­zahlung für Gas und Wärme! Die genaue Ver­rechnung wird mit der Jahres­verbrauchs­abrechnung erfolgen.

Bitte haben Sie noch etwas Geduld bezüglich Ihres persön­lichen Informations­schreibens. Sobald die Berechnungen abge­schlossen sind, erhalten alle Kund*innen, deren Arbeits­preis über der Preis­bremse liegt, folgende Informationen:

  • Ihre Entlastung durch die Preis­bremsen.
  • Ihren neuen Abschlagsplan.

Sie können sicher sein, dass Sie Ihre vom Bund vorge­sehenen Entlastungen in voller Höhe erhalten.

Wichtig: Viele unserer Strom­kund*innen liegen mit ihren Preisen unter der Strom­preis­bremse. Sie erhalten also kein Informations­schreiben und der März-Abschlag ist in gewohnter Höhe zu bezahlen. 

Was müssen Sie wegen des März-Abschlags unternehmen?

Strom-Kund*innen zahlen den Abschlag wie gewohnt.

Für Gas- und Wärme-Kund*innen gilt :

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?

Dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen Ihren März-Abschlag nicht ab. 

Sie überweisen Ihren Abschlag monatlich selbst?

Setzen Sie bitte Ihren Abschlag für März aus. Sie geraten dadurch nicht in Zahlungs­verzug. Ihre März-Über­weisung wurde bereits ausgeführt? Kein Problem. Wir verrechnen die Über­zahlung mit der nächsten Jahres­verbrauchs­abrechnung. 


Zum Schluss noch eine Bitte: Das Thema „Preis­bremsen“ ist sehr komplex und betrifft unsere gesamte Kundschaft. Dadurch ist das Anfrageaufkommen beim Kundenservice zurzeit sehr hoch und es entstehen leider lange Wartezeiten. Wenn Sie Fragen zur Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung haben, warten Sie bitte das Informations­schreiben ab. Allgemeine Informationen zu den Preis­bremsen und auch zur Dezember­entlastung haben wir auf dieser Seite für Sie zusammen­gestellt.
Herzlichen Dank! 

Kann man auf­grund des Info­schreibens zur Preis­bremse den Ver­sorger wechseln?

Nein, ein Sonder­kündigungs­recht gibt es nur durch eine Preis­anpassung des Ver­sorgers. Jetzt ändern sich die Abschläge auf­grund der staat­lichen Ent­lastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Wer hat Anspruch auf die Preis­bremsen für Erdgas, Wärme und Strom?

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letzt­verbraucher in 2023 und gege­benen­falls bis April 2024 spürbar von den stark gestie­genen Energie­kosten entlasten. Verein­facht gesprochen funktio­nieren die Preis­bremsen so: Für einen fest­gelegten Anteil des Verbrauchs über­nimmt der Staat den Teil des Arbeits­preises, der über dem jewei­ligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinaus­gehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertrag­lich verein­barten Arbeits­preis.

Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Gasver­braucher – profitiert vom Energie­sparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festge­legten Preis­bremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Ver­brauch inner­halb des Rahmens der Preis­bremse zu bleiben.

Woher stammt der im Sep­tember 2022 prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch, der Basis für die Berech­nung der Preis­bremsen ist?

Die Verbrauchs­prognose für Strom erfolgte durch den Strom­netz­betreiber. Die Prog­nose für Erd­gas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der letzten vor­liegenden Zähler­ablesung erstellt. Dabei wurden Sonder­effekte (beispiels­weise Einspar­maß­nahmen, unge­wöhnliche Witterung) berück­sichtigt. Im Neu­bau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteil­netz­betreiber.

Erd­gas: Wie funktio­niert die Gaspreisbremse für Privat­haushalte sowie kleine und mittlere Unter­nehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 14.850 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 11.880 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 2.970 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 11 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch:       14.850 kWh/11 Monate = 1.350 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.350 kWh x 0,8 = 1.080 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.350 kWh x 0,2 = 270 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse

270 Euro

1.350 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse

184 Euro

1.080 kWh x 12 ct/kWh +
270 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

130 Euro

1.080 kWh x 12 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

Erdgas: Wie funktioniert die Preisbremse für Erdgaskunden (RLM-Kunden) ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
 

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.


Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

Bestandteil

Menge/Betrag (netto)

Verbrauchsmenge Januar 2023

250.000 kWh

Vertraglicher Arbeitspreis (netto)

15 ct/kWh

Rechnungsbetrag Januar 2023 ohne Preisbremse

37.500,00 €

Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag/Entlastungsbetrag)

28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
 

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

Wärme: Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
  2. Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
  3. Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
  • Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch:     8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
  • 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs:        667 kWh x 0,8 = 534 kWh
  • 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs:        667 kWh x 0,2 = 133 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse

173 Euro

667 kWh x 26 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse

85 Euro

534 kWh x 9,5 ct/kWh +
133 kWh x 26 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

51 Euro

534 kWh x 9,5 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.

Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

Ökostrom: Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgende Preisdeckel vor:

Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr:
40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben).

Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Gute Nachricht: Unsere Ökostrompreise für Tarifkunden liegen unter dem Preisdeckel!

Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen – und Sie wissen, dass Ihr Preis passt. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Warum wird der Entlastungsbetrag unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“ gewährt?

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegeben Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Was ist, wenn ich zum Jahreswechsel umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energieversorger wechsle?

Als neuer Lieferant dürfen wir erst dann Entlastungsbeträge gewähren, wenn sichergestellt ist, dass die von uns gewährten Entlastungsbeträge nicht zu einer Kontingentüberschreitung führen. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns dafür Ihr Informationsschreiben zur Energiepreisbremse und die Schlussrechnung von Ihrem alten Lieferanten zur Verfügung stellen. Insgesamt haben wir hierfür sechs Wochen Zeit. Ein Datenaustausch hierfür zwischen allen Lieferanten ist zwar geplant, aber bisher noch nicht möglich. 

Wie wird die Preis­bremse berechnet, wenn ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt­gefunden hat?

Findet ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Ver­sorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preis­bremsen abrechnen.  In der Schluss­rechnung des alten Versorgers werden die Preis­bremsen also noch nicht berück­sichtigt. Erst mit dem Informations­schreiben und der Jahres­verbrauchs­abrech­nung des neuen Ver­sorgers erhält der Kunde die rück­wirkende Preisbremse ab dem 1.1.2023 gut­geschrieben. 
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rück­wirkende Ent­lastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023. Wenn dieser Preis unter dem Preis des vor­herigen Versor­gers liegt, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bis­herigen Ver­sorger be­kommen hätte.

Sofort­hilfe Dezember: Alle Infor­mationen rund um die staat­liche Einmal­zahlung

Warum und für wen gibt es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe­gesetz?

Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.

Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Wer hatte An­spruch auf die Dezember-Sofort­hilfe?
  • Privat­haus­halte
  • Kunden der Wohnungs­wirt­schaft, die Sofort­hilfe an die Mieter im Rahmen der Heiz­kosten­abrech­nung weiter­geben müssen
  • Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen 
  • Zuge­lassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabi­litations­einrich­tungen sowie Kinder­tages­stätten und andere Ein­richtun­gen der Kinder- und Jugend­hilfe, Reha, Behin­derten­werk­stätten, Leistungs­erbringer der Ein­gliede­rungshilfe
  • staatlich (aner­kannte) Ein­richtun­gen der Bil­dung, Wissen­schaft und For­schung wie Schulen und Uni­versitäten
  • Bildungs­einrich­tungen der Selbst­verwal­tung der Wirt­schaft in der Rechts­form von Körper­schaften des öffent­lichen Rechts oder als einge­tragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Wie be­rechnet sich die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas?

Im Sofort­hilfe­gesetz Gas und Wärme ist genau fest­gelegt, wie die Sofort­hilfe Dezember berech­net wird. Darum ent­spricht sie auch meist nicht genau dem Ab­schlag, den Sie im Dezember be­zahlen müssten.

So wird die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas berechnet:

1/12 des im September für Sie prog­nosti­zierten Jahres­verbrauchs Gas x Brutto­arbeits­preis Gas im Dezember + 1/12 des Brutto­grund­preises.

Klingt kompli­ziert? Wir erklären es ganz ein­fach an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahres­verbrauch von 24.000 kWh ange­nommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeits­preis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
  3. Nehmen wir ebenfalls an, der Grund­preis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.

Die Höhe der Sofort­hilfe Erdgas berechnet sich dann so:

1/12 des Grund­preises:20 €
10 ct/kWh*2.000 kWh:200 €
Bei­spiel-Sofort­hilfe Dezember 2022220 €

 

 

Warum entspricht die Dezember-Soforthilfe nicht meinem einbehaltenen Dezember-Abschlag?

Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.

Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?

  • Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
  • Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 < 1/11
  • Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
  • Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.

 

Eine Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:

Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!

Berechnung Abschlag Dezember

Berechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund

Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung

24.200 kWh

Prognostizierter Jahresverbrauch Sept. 2022

24.000 kWh

Anzahl Abschläge

11

Anzahl Abschläge

12

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis brutto
(19 % MwSt.)

11,9 ct/kWh

Arbeitspreis brutto
(7 % MwSt.)

10,7 ct/kWh

Verbrauch Dezember 2022
(24.200 kWh / 11)

2.200 kWh

Verbrauch Dezember 2022
(24.000 kWh / 12)

2.000 kWh

Summe Arbeitspreis Dezember
(2.200 kWh * 0,119 €)

261,80 €

Summe Arbeitspreis Dezember
(2.000 kWh * 0,107 €)

214 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis brutto (19 % MwSt.)
(240 €/Jahr / 11 Abschläge)

21,82 €

Grundpreis brutto (7 % MwSt.)
(216 €/Jahr / 12 Abschläge)

17,98 €

Abschlagsbetrag
(261,80 € + 21,82 €)

283,62 €

Dezember-Soforthilfe
(214 € + 17,98 €)

231,98 €

Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%)

Warum wird die Dezember-Entlastung in meiner Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung für Erdgas noch berücksichtigt (die wurde doch schon einbehalten)?

Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß der staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden.

Wie erhalten Wärme­kund*innen die Sofort­hilfe Dezember?

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Gut zu wissen: Wir werden die Sofort­hilfe auf Ihrer nächsten Jahres­rechnung deutlich aus­weisen. Bitte beachten Sie, dass die Sofort­hilfe auf einem vom Gesetz­geber vorgegeben Berechnungs­modell beruht. Bei Wärme­bezug orientiert sich die Höhe der Sofort­hilfe am Monats­abschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berech­nung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!

Wie berechnet sich die Sofort­hilfe Dezember für Wärme?

Die staatliche Soforthilfe für Wärme­kunden orientiert sich am monat­lichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Sofort­hilfe Wärme ist dann der September­abschlag 2022 zuzüglich eines Auf­schlags in Höhe von 20 %.

Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein Septem­ber-Abschlag verein­bart oder betrug der September­abschlag nicht 1/12 der voraus­sicht­lichen Jahres­kosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist

  • entweder der monatliche Durch­schnitt aus der Summe der Abschlags­zahlungen des letzten Abrechnungs­zeit­raums zu bilden
  • oder auf den Abschlag eines vergleich­baren Kunden abzustellen.

Klingt kompli­ziert? Wir erklären es ganz ein­fach an einem Beispiel:

Sie haben für den letzten Abrechnungs­zeit­raum, der 12 Liefer­monate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €.

Die Höhe der Sofort­hilfe Wärme berechnet sich dann so:

Errechneter Abschlag September:154,00 €
20 % Aufschlag:  30,80 €
Bei­spiel-Sofort­hilfe Dezember 2022184,80 €

 

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Entspricht der prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch meinem letzten tat­säch­lichen Ver­brauch?

Für die Soforthilfe Gas berück­sichtigen wir den im Sep­tember prog­nosti­zierten Jahres­verbrauch, um Kunden, die in den Winter­monaten 2022/2023 bereits Ener­gie einge­spart haben, nicht zu benach­teiligen. Inso­fern ist es wahr­scheinlich, dass dieser Jahres­ver­brauch nicht mit dem Ver­brauch in der Jahres­rechnung über­einstimmt.

Wie erhal­ten Mieter*innen ohne eigenen Gas- oder Wärme­vertrag die Dezember-Sofort­hilfe?

Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Ver­mieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärme­liefervertrag abge­schlos­sen haben, sollen die Ver­mieter*innen die Sofort­hilfe weiter­geben – am besten bei der kom­men­den Betriebs­kosten­abrech­nung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Ver­mieter beant­worten.

Ich nutze den Onlineservice. Dort wird seit Januar mein Dezemberabschlag nicht aufgeführt. Warum?

Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.

Muss ich trotz der Dezember-Sofort­hilfe weiter­hin Gas und Wärme einsparen?

Ja, unbe­dingt! Ein hundert­prozen­tiger Aus­gleich der Belas­tungen wird ange­sichts der histo­rischen Dimen­sionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie­kosten beweg­en, leider nicht mög­lich sein. Wir werden uns also daran gewöh­nen müs­sen, dass Strom und Wärme in den kom­men­den Jahren teuer bleiben. Umso wich­tiger ist es, spar­sam mit Energie umzu­gehen.

Aktuelle Preisentwicklungen

Zwischen­zeitlich hört man von sinkenden Gas­preisen an der Energie­börse. Deutet das auf eine Norma­lisierung der Gas­preise hin?

Zunächst muss zwischen kurz­­fristiger und lang­­fristiger Gas­­beschaffung unter­­schieden werden. Die sinken­­den Preise, über die in den Medien be­rich­tet wird, betreffen insbe­sondere den soge­­nannten Spot­­markt. Hier handeln Ver­­sorger für den kurz­­fristigen Energie­­bedarf der kom­menden Tage und Wochen, um Abweich­ungen von der Lang­­frist­­planung aus­zu­gleichen.

Im Sinne der Ver­­sorgungs­­sicher­heit beschaffen Ver­­sorger den Groß­­teil der Ener­gie aber voraus­­schauend und lang­­fristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jeder­­zeit sicher mit Energie be­iefern und Beschaf­fungs­­risiken mög­lichst gering­halten. Auf­grund unserer lang­fristigen Beschaffung konnten wir unsere Bestands­­kund*innen in dieser Krisen­­zeit zuver­­lässig ver­­sorgen und Neu­­kund*innen in die Grund- oder Ersatz­­versor­gung auf­­nehmen.

Auch die Preise für Energie werden im Wesent­­lichen durch Ange­­bot und Nach­­frage bestimmt und ent­­wickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg im letzten Jahr begann mit der über­­raschend schnell „boomenden“ Welt­­wirt­­schaft nach dem Corona-Lock­­down und der damit ein­her­gehenden erhöh­ten Nach­­frage nach Energie. Der Krieg zwischen Ukraine und Russ­land hat die Preise an der Energie­börse dann in bisher nie dage­wesene Höhen steigen lassen. Die Sorge darüber, dass feh­lendes, russisches Gas die Versorgungs­sicher­heit fortan gefährdet, besteht weiter­hin und wird in Form von Zuschlägen einge­preist. Der erste brisante Winter ist aufgrund milder Tempera­turen, erster LNG-Terminals sowie voller Speicher nahezu über­standen. Die Preise sind daher auch gesunken, jedoch nicht auf das Preis­niveau, welches wir aus „normalen“ Jahren kennen. Die Situation am Gas­markt bleibt ange­spannt. Ob und wann sich die Lage wieder „norma­­lisieren“ wird, kann im Moment leider niemand ab­schätzen.

Sind andere An­bieter günstiger?

Aufgrund hoher Energie­preise fragen sich viele Ver­braucher*innen, ob sich nicht doch ein Wechsel des Versor­gers lohnt. Der Aus­nahme­zustand auf den inter­natio­nalen Energie­märkten führt dazu, dass mancher Strom- und Gasanbieter gar keine neuen Kunden mehr auf­nimmt oder nur zu eben­so hohen bzw. höheren Preisen. Nennens­werte Preisab­weichungen können auch einer Moment­auf­nahme geschuldet sein, wenn z.B. Preisan­passungen bei dem einen schon umge­setzt sind und bei dem anderen noch aus­stehen. Man sollte in jedem Fall ganz genau hin­schauen. Tarif­vergleichs­portale raten zur Zeit allge­mein von einem Wechsel ab. Neu­verträge seien häufig teurer. Niemand weiß, ob die Energie­preise in naher Zukunft sinken werden. Es ist gut möglich, dass sich die Preise für Strom und Gas auf dem der­zeitigen Niveau ein­pendeln und somit hoch bleiben.

Solange die Preis­bremse gilt: Würde eine Preis­senkung mir über­haupt etwas nutzen?

Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prog­nostiziert wurde, kommt Ihnen ein gün­stigerer Arbeits­preis zugute - aller­dings nur 20 % der Preis­senkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Ent­lastung zahlen muss.

Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognose­verbrauch einsparen, würde eine Preis­senkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Weg­fall der staat­lichen Ent­lastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetz­geber einen möglichst hohen Spar­anreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht ver­brauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis redu­zieren, bestraften wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.

Die Mehrwertsteuer auf Erdgas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehr­wert­steuer auf Erd­gas und Wärme­lieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Ver­braucher*innen zusätz­lich entlastet.

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden auto­matisch umgesetzt, die gesenkte Mehr­wert­steuer geben wir im Rahmen der Jahres­verbrauchs­abrechnung an Sie weiter.

Wegfall Gas­beschaf­fungs­umlage

Die zunächst vom Gesetz­geber vorge­sehene Gas­beschaffungs­umlage wurde nicht einge­führt und wird auch nicht mehr berück­sichtigt. Alle weiteren Preis­bestand­teile bleiben dagegen bestehen und sind von den politischen Maß­nahmen nicht betroffen.

Informa­tionen zur neu einge­führten Gas-Speicher­umlage sowie weiteren Umlagen finden Sie hier.

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