Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.
Preisbremsen + März-Abschlag
Hier über die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse informieren.
Soforthilfe Dezember
Infos zum Wegfall des Dezember-Abschlags.
Preisentwicklung
Aktuelles zur Preisentwicklung und ihren Auswirkungen.
Senkung der Mehrwertsteuer
Erfahren Sie mehr über die MwSt-Senkung auf 7 %.
Energiepreisbremsen: Alle Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas, Wärme und Strom
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom umzusetzen. Aufgrund der Vorgabe, die Einsparung und den Abschlag für alle Kund*innen individuell zu berechnen, sind komplexe Anpassungen der Abrechnungsprozesse und IT-Systeme notwendig. Deswegen kann das Informationsschreiben momentan noch nicht versendet werden.
Damit Sie trotz der Verzögerung bei uns jetzt entlastet werden, verzichten wir im März komplett auf die Abschlagszahlung für Gas und Wärme! Die genaue Verrechnung wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld bezüglich Ihres persönlichen Informationsschreibens. Sobald die Berechnungen abgeschlossen sind, erhalten alle Kund*innen, deren Arbeitspreis über der Preisbremse liegt, folgende Informationen:
- Ihre Entlastung durch die Preisbremsen.
- Ihren neuen Abschlagsplan.
Sie können sicher sein, dass Sie Ihre vom Bund vorgesehenen Entlastungen in voller Höhe erhalten.
Wichtig: Viele unserer Stromkund*innen liegen mit ihren Preisen unter der Strompreisbremse. Sie erhalten also kein Informationsschreiben und der März-Abschlag ist in gewohnter Höhe zu bezahlen.
Was müssen Sie wegen des März-Abschlags unternehmen?
Strom-Kund*innen zahlen den Abschlag wie gewohnt.
Für Gas- und Wärme-Kund*innen gilt :
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?
Dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen Ihren März-Abschlag nicht ab.
Sie überweisen Ihren Abschlag monatlich selbst?
Setzen Sie bitte Ihren Abschlag für März aus. Sie geraten dadurch nicht in Zahlungsverzug. Ihre März-Überweisung wurde bereits ausgeführt? Kein Problem. Wir verrechnen die Überzahlung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
Zum Schluss noch eine Bitte: Das Thema „Preisbremsen“ ist sehr komplex und betrifft unsere gesamte Kundschaft. Dadurch ist das Anfrageaufkommen beim Kundenservice zurzeit sehr hoch und es entstehen leider lange Wartezeiten. Wenn Sie Fragen zur Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung haben, warten Sie bitte das Informationsschreiben ab. Allgemeine Informationen zu den Preisbremsen und auch zur Dezemberentlastung haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Herzlichen Dank!
Nein, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur durch eine Preisanpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.
Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Gasverbraucher – profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Verbrauch innerhalb des Rahmens der Preisbremse zu bleiben.
Die Verbrauchsprognose für Strom erfolgte durch den Stromnetzbetreiber. Die Prognose für Erdgas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der letzten vorliegenden Zählerablesung erstellt. Dabei wurden Sondereffekte (beispielsweise Einsparmaßnahmen, ungewöhnliche Witterung) berücksichtigt. Im Neubau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 14.850 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
- Für 11.880 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 2.970 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
- Bei 11 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
- Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 14.850 kWh/11 Monate = 1.350 kWh
- 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.350 kWh x 0,8 = 1.080 kWh
- 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.350 kWh x 0,2 = 270 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse | 270 Euro | 1.350 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse | 184 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 130 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
- Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
- Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:
(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)
Bestandteil | Menge/Betrag (netto) |
Verbrauchsmenge Januar 2023 | 250.000 kWh |
Vertraglicher Arbeitspreis (netto) | 15 ct/kWh |
Rechnungsbetrag Januar 2023 ohne Preisbremse | 37.500,00 € |
Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse | 28.166,67 € |
Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
- Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
- Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
- Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch: 8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
- 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,8 = 534 kWh
- 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,2 = 133 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse | 173 Euro | 667 kWh x 26 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse | 85 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 51 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.
Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgende Preisdeckel vor:
Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr:
40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.
Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben).
Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.
Gute Nachricht: Unsere Ökostrompreise für Tarifkunden liegen unter dem Preisdeckel!
Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen – und Sie wissen, dass Ihr Preis passt. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.
Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegeben Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Als neuer Lieferant dürfen wir erst dann Entlastungsbeträge gewähren, wenn sichergestellt ist, dass die von uns gewährten Entlastungsbeträge nicht zu einer Kontingentüberschreitung führen. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns dafür Ihr Informationsschreiben zur Energiepreisbremse und die Schlussrechnung von Ihrem alten Lieferanten zur Verfügung stellen. Insgesamt haben wir hierfür sechs Wochen Zeit. Ein Datenaustausch hierfür zwischen allen Lieferanten ist zwar geplant, aber bisher noch nicht möglich.
Findet ein Versorgerwechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Versorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preisbremsen abrechnen. In der Schlussrechnung des alten Versorgers werden die Preisbremsen also noch nicht berücksichtigt. Erst mit dem Informationsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung des neuen Versorgers erhält der Kunde die rückwirkende Preisbremse ab dem 1.1.2023 gutgeschrieben.
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rückwirkende Entlastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023. Wenn dieser Preis unter dem Preis des vorherigen Versorgers liegt, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte.
Soforthilfe Dezember: Alle Informationen rund um die staatliche Einmalzahlung
Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.
Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.
Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
- Privathaushalte
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:
1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
- Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh angenommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
- Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
- Nehmen wir ebenfalls an, der Grundpreis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.
Die Höhe der Soforthilfe Erdgas berechnet sich dann so:
1/12 des Grundpreises: | 20 € |
10 ct/kWh*2.000 kWh: | 200 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022 | 220 € |
Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.
Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?
- Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
- Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 < 1/11
- Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
- Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.
Eine Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:
Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!
Berechnung Abschlag Dezember | Berechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund | ||
Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung | 24.200 kWh | Prognostizierter Jahresverbrauch Sept. 2022 | 24.000 kWh |
Anzahl Abschläge | 11 | Anzahl Abschläge | 12 |
Arbeitspreis netto | 10 ct/kWh | Arbeitspreis netto | 10 ct/kWh |
Arbeitspreis brutto | 11,9 ct/kWh | Arbeitspreis brutto | 10,7 ct/kWh |
Verbrauch Dezember 2022 | 2.200 kWh | Verbrauch Dezember 2022 | 2.000 kWh |
Summe Arbeitspreis Dezember | 261,80 € | Summe Arbeitspreis Dezember | 214 € |
Grundpreis netto | 201,68 € | Grundpreis netto | 201,68 € |
Grundpreis brutto (19 % MwSt.) | 21,82 € | Grundpreis brutto (7 % MwSt.) | 17,98 € |
Abschlagsbetrag | 283,62 € | Dezember-Soforthilfe | 231,98 € |
Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%) |
Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß der staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden.
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.
Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist
- entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
- oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €.
Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:
Errechneter Abschlag September: | 154,00 € |
20 % Aufschlag: | 30,80 € |
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022 | 184,80 € |
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den im September prognostizierten Jahresverbrauch, um Kunden, die in den Wintermonaten 2022/2023 bereits Energie eingespart haben, nicht zu benachteiligen. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.
Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.
Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.
Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Aktuelle Preisentwicklungen
Zunächst muss zwischen kurzfristiger und langfristiger Gasbeschaffung unterschieden werden. Die sinkenden Preise, über die in den Medien berichtet wird, betreffen insbesondere den sogenannten Spotmarkt. Hier handeln Versorger für den kurzfristigen Energiebedarf der kommenden Tage und Wochen, um Abweichungen von der Langfristplanung auszugleichen.
Im Sinne der Versorgungssicherheit beschaffen Versorger den Großteil der Energie aber vorausschauend und langfristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jederzeit sicher mit Energie beiefern und Beschaffungsrisiken möglichst geringhalten. Aufgrund unserer langfristigen Beschaffung konnten wir unsere Bestandskund*innen in dieser Krisenzeit zuverlässig versorgen und Neukund*innen in die Grund- oder Ersatzversorgung aufnehmen.
Auch die Preise für Energie werden im Wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt und entwickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg im letzten Jahr begann mit der überraschend schnell „boomenden“ Weltwirtschaft nach dem Corona-Lockdown und der damit einhergehenden erhöhten Nachfrage nach Energie. Der Krieg zwischen Ukraine und Russland hat die Preise an der Energiebörse dann in bisher nie dagewesene Höhen steigen lassen. Die Sorge darüber, dass fehlendes, russisches Gas die Versorgungssicherheit fortan gefährdet, besteht weiterhin und wird in Form von Zuschlägen eingepreist. Der erste brisante Winter ist aufgrund milder Temperaturen, erster LNG-Terminals sowie voller Speicher nahezu überstanden. Die Preise sind daher auch gesunken, jedoch nicht auf das Preisniveau, welches wir aus „normalen“ Jahren kennen. Die Situation am Gasmarkt bleibt angespannt. Ob und wann sich die Lage wieder „normalisieren“ wird, kann im Moment leider niemand abschätzen.
Aufgrund hoher Energiepreise fragen sich viele Verbraucher*innen, ob sich nicht doch ein Wechsel des Versorgers lohnt. Der Ausnahmezustand auf den internationalen Energiemärkten führt dazu, dass mancher Strom- und Gasanbieter gar keine neuen Kunden mehr aufnimmt oder nur zu ebenso hohen bzw. höheren Preisen. Nennenswerte Preisabweichungen können auch einer Momentaufnahme geschuldet sein, wenn z.B. Preisanpassungen bei dem einen schon umgesetzt sind und bei dem anderen noch ausstehen. Man sollte in jedem Fall ganz genau hinschauen. Tarifvergleichsportale raten zur Zeit allgemein von einem Wechsel ab. Neuverträge seien häufig teurer. Niemand weiß, ob die Energiepreise in naher Zukunft sinken werden. Es ist gut möglich, dass sich die Preise für Strom und Gas auf dem derzeitigen Niveau einpendeln und somit hoch bleiben.
Solange die Preisbremse gilt: Würde eine Preissenkung mir überhaupt etwas nutzen?
Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute - allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.
Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestraften wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.
Die Mehrwertsteuer auf Erdgas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?
Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.
Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.
Wegfall Gasbeschaffungsumlage
Die zunächst vom Gesetzgeber vorgesehene Gasbeschaffungsumlage wurde nicht eingeführt und wird auch nicht mehr berücksichtigt. Alle weiteren Preisbestandteile bleiben dagegen bestehen und sind von den politischen Maßnahmen nicht betroffen.
Informationen zur neu eingeführten Gas-Speicherumlage sowie weiteren Umlagen finden Sie hier.